Gesetze / Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)
BinSchUO2018Anh II§ 6.01 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sind
Stand: 22.10.2025
Barkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten
| §§ und Nummer | Inhalt | Frist oder Bemerkungen |
|---|---|---|
| 5.01 Nr. 1 | Allgemeines | E.U. |
| 5.03 | Stabilität | E.U. |
| 5.08 Nr. 3 | automatisierter externer Defibrillator | E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 01.01.2024 |
Änderungsverlauf
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05.01.2022 Ausfertigung
§ 6.01 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2 930)
BGBl. 2022 I S. 2
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.