Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 21.10.2025
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer, Ausrüster, Bevollmächtigter des Eigentümers oder Ausrüsters, Schiffsführer oder Mitglied der Besatzung
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Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 36 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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05.01.2022 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2 930)
BGBl. 2022 I S. 2
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26.11.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. November 2021 (BGBl. I 4982, 5204; 2023 I Nr. 144)
BGBl. 2021 I S. 4982
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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