Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/1#abs-2 (2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, richten sich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/1#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt Anhang II Teil II bis IV nicht auf dem Rhein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/1#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/1#abs-5 (5) Diese Verordnung gilt für alle
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/1#abs-6 (6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/1#abs-7 (7) Abweichend von Absatz 6 Nummer 4 gilt diese Verordnung nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/1#abs-8 (8) Mit den Vorschriften des ES-TRIN wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der am 7. Dezember 2017 geänderten Fassung[3] auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.
3 Beschluss 2017-II-20 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 7. Dezember 2017.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 BinSchUO →
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- VG Bremen, 05.09.2022 – 5 K 1877/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 – OVG 1 B 4/20
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 – 3 M 381/18Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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05.01.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2 930)
BGBl. 2022 I S. 2
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26.11.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. November 2021 (BGBl. I 4982, 5204; 2023 I Nr. 144)
BGBl. 2021 I S. 4982
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