Gesetze / Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrEV§ 39 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
Diese Verordnung und die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 dieser Verordnung) sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.
Änderungsverlauf
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05.01.2022 Ausfertigung
§ 39 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2 929)
BGBl. 2022 I S. 2
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26.11.2021 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. November 2021 (BGBl. I 4982, 5204; 2023 I Nr. 144)
BGBl. 2021 I S. 4982
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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