Gesetze / Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrEV§ 36 Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/36?asof=2019-11-16#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/36?asof=2019-11-16#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28.04 Nummer 11 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.
Änderungsverlauf
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01.10.2024 in Kraft
§ 36 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2024 (BGBl. I Nr. 286)
BGBl. 2024 I Nr. 286
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01.09.2024 in Kraft
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 253; 2024 I Nr. 336)
BGBl. 2024 I Nr. 253
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.