Gesetze / Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrEV§ 29 Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.
Änderungsverlauf
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01.09.2024 in Kraft
§ 29 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 253; 2024 I Nr. 336)
BGBl. 2024 I Nr. 253
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01.09.2024 in Kraft
§ 29 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 253)
BGBl. 2024 I Nr. 253
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 29 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4371)
BGBl. 2021 I S. 4371
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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