Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
BinSchSiV§ 10 Zuwiderhandlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSiV/10#abs-1 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) geahndet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSiV/10#abs-2 (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit § 4 Abs. 2 anzuwenden ist, und Nummer 5 die Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im Übrigen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.