Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs

BinSchSiV

§ 8 Maßnahmen für den Umschlag

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSiV/8#abs-1 (1) Der Eigentümer oder Besitzer von Umschlaganlagen in einem Hafen oder einer Umschlagstelle kann verpflichtet werden, beim Güterumschlag eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten und in bestimmten Fristen zu laden und zu löschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSiV/8#abs-2 (2) Der Eigentümer, Ausrüster oder Führer eines Binnenschiffes kann verpflichtet werden, beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung seines Binnenschiffes einen bestimmten Platz zu benutzen und eine bestimmte Höchstliegezeit einzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSiV/8#abs-3 (3) Zuständig für die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Hafenbehörde oder, soweit eine solche nicht besteht, die Hafenaufsichtsbehörde. Besteht auch keine Hafenaufsichtsbehörde, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig.

§ 7 § 9