Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
BinSchSiV§ 1 Meldepflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSiV/1#abs-1 (1) Binnenschiffe, die in einem Binnenschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, mehr als 15 t Wasserverdrängung oder, soweit sie der Güterbeförderung dienen, mehr als 15 t Tragfähigkeit haben und auf den Bundeswasserstraßen verwendet werden, sind zu melden. Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSiV/1#abs-2 (2) Meldepflichtig ist der Eigentümer, bei einem Ausrüsterverhältnis der Ausrüster des Binnenschiffes. Der Führer eines im Einsatz befindlichen Binnenschiffes kann die Meldung mit befreiender Wirkung für den Eigentümer oder Ausrüster abgeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSiV/1#abs-3 (3) Die Meldung ist an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu richten. Sie kann bei jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet werden.