Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung von Simulatoren

Bund2 Fassungen

Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.

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