Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Stand: 01.10.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/87#abs-1 (1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/87#abs-2 (2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg abgelegt haben. Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/87#abs-3 (3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 86 § 88