Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/78?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 erfüllt und ihre Identität nachweist. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Der Antrag auf das Befähigungszeugnis kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/78?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Die antragstellende Person kann im Falle eines Antrages auf ein Unionspatent entweder eine Patentkarte oder ein elektronisches Format wählen. Die Patentkarte wird ausgehändigt oder per Post zugestellt, das elektronische Format wird digital zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/78?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Erteilt werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/78?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 wird das jeweilige Zeugnis durch einen Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18 nachgewiesen. Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 78 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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