Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
Stand: 07.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/77#abs-1 (1) Die zuständige Behörde stellt vorbehaltlich des Absatzes 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Prüfungsfragen und -antworten für die Prüfung für die besondere Berechtigung für Risikostrecken der zuständigen Behörde des anderen Staates zur Verfügung, wenn sich der andere Staat verpflichtet hat, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/77#abs-2 (2) Absatz 1 gilt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/77#abs-3 (3) Für Mitgliedstaaten der Donaukommission kann die zuständige Behörde hinsichtlich der Donau Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.