Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Stand: 07.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/66#abs-1 (1) An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer hierzu zugelassen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/66#abs-2 (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Dem Antrag sind die in der Prüfungsordnung nach § 76 aufgeführten Unterlagen beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/66#abs-3 (3) Die vollständigen Antragsunterlagen sollen spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/66#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit verlangen, dass mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.

§ 65 § 67