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# § 66 BinSchPersV — Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Binnenschiffspersonalverordnung  
Stand: 07.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer hierzu zugelassen wurde.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Dem Antrag sind die in der Prüfungsordnung nach § 76 aufgeführten Unterlagen beizufügen.

(3) Die vollständigen Antragsunterlagen sollen spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

(4) Die zuständige Behörde kann zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit verlangen, dass mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.

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Zitiervorschlag: § 66 BinSchPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/66

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