Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/62?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/62?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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