(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.
(2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1.
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ihre Identität nachweist und
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den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.