Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 57 Verfahren zur Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/57?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/57?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Die Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 Absatz 1 weiterhin vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/57?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Das Verzeichnis der zugelassenen Ausbildungsprogramme wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/57?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Erfüllt ein Ausbildungsprogramm die Voraussetzungen des § 56 Absatz 1 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung unverzüglich
Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Ausbildungsprogramms ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/57?asof=2021-12-07#abs-5 (5) Die zuständige Behörde überwacht die Ausbildungsprogramme und die Durchführung der Prüfungen.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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