Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

Stand: 25.06.2023

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/57#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung von Basislehrgängen oder Auffrischungslehrgängen für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Antrag, insbesondere die erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen, sowie Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/57#abs-2 (2) Die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 weiterhin vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/57#abs-3 (3) Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/57#abs-4 (4) Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung

1.
widerrufen oder
2.
aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen in angemessener Frist wieder erfüllt werden.

Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Lehrgangs ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/57#abs-5 (5) Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und die Durchführung der Prüfungen. Hierzu sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten natürlichen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Ausbildungsräume, Ausbildungseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Ausbildungsprogramme sowie der entsprechenden Prüfungen zu prüfen.

§ 56 § 58