Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/55?asof=2022-10-01#abs-1 (1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/55?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene ist die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/55?asof=2022-10-01#abs-3 (3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/55?asof=2022-10-01#abs-4 (4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3 muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/55?asof=2022-10-01#abs-5 (5) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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