Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 55 Ausbildungsprogramme für die Betriebs- und die Führungsebene
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/55?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Ein Ausbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/55?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 1 ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es veröffentlicht die danach zugelassenen Ausbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 56 Absatz 2 und § 57 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/55?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Als Ausbildungsprogramme, welche die für Unionsbefähigungszeugnisse erforderlichen Befähigungen für die Führungsebene vermitteln, können allein Berufsausbildungen im Bereich der Binnenschifffahrt, die den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes genügen, zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/55?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene ist die duale Berufsausbildung zum Binnenschiffer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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