Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 55 Ausbildungsprogramme für die Betriebs- und die Führungsebene

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/55?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Ein Ausbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards;
2.
das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen;
3.
die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/55?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 1 ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es veröffentlicht die danach zugelassenen Ausbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 56 Absatz 2 und § 57 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/55?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Als Ausbildungsprogramme, welche die für Unionsbefähigungszeugnisse erforderlichen Befähigungen für die Führungsebene vermitteln, können allein Berufsausbildungen im Bereich der Binnenschifffahrt, die den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes genügen, zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/55?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene ist die duale Berufsausbildung zum Binnenschiffer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).

§ 53 § 55