Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/50?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 Absatz 1 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/50?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Während des Auffrischungslehrganges muss mittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass die Teilnehmenden sich aktiv am Lehrgang beteiligen.
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 50 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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