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# § 50 BinSchPersV — Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 Absatz 1 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln.

(2) Während des Auffrischungslehrganges muss mittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass die Teilnehmenden sich aktiv am Lehrgang beteiligen.

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Zitiervorschlag: § 50 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/50?asof=2021-12-07

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