Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/39?asof=2023-06-25#abs-1 (1) Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss
Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/39?asof=2023-06-25#abs-2 (2) Wer ein Fährschifferzeugnis erwerben möchte, das zum Führen einer Fähre auf
berechtigt, muss nachweisen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fahrzeit an der Fährstelle der betreffenden Wasserstraße erworben zu haben. Zusätzlich muss die Person
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/39?asof=2023-06-25#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/39?asof=2023-06-25#abs-4 (4) Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. Unzuverlässig ist insbesondere,
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.