Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/38?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/38?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. Jeder Prüfling eines Prüfungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die übrigen Teilnehmenden der Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/38?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Die praktische Prüfung wird entsprechend den Vorgaben der Anlage 10 durchgeführt. Sie umfasst die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchführung. Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als mündliche Prüfung durchgeführt. Der Prüfungsteil Reisedurchführung wird an einem Simulator abgenommen, der nach § 89 zugelassen ist. Auf Wunsch des Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent im Ausland erwerben möchte. Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch an Bord eines Schiffes abgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/38?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Für Prüflinge, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm abgeschlossen haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, sind
Satz 1 gilt nicht für Prüflinge, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.