Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 26 Nachweis der Fahrzeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/26?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Fahrzeiten werden durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes und von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt geprüftes Schifferdienstbuch nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/26?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Für den Erwerb eines Behördenschifferzeugnisses oder hierzu erforderlicher besonderer Berechtigungen kann die Fahrzeit abweichend von Absatz 1 auch durch eine amtliche Urkunde des Wohnsitzstaates oder durch ein amtliches Schreiben insbesondere einer Gebietskörperschaft nachgewiesen werden. Die Urkunde oder das Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/26?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, nachgewiesen werden. Die Fahrzeit wird dabei in dem Umfang anerkannt, in dem sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/26?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Die Fahrzeit auf See sowie in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/26?asof=2021-12-07#abs-5 (5) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Sportboot nach § 25 Absatz 7 können bis zum Ablauf der dort bezeichneten Übergangsfrist auch durch die Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. Wird der Nachweis durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers erbracht, müssen diese die folgenden Angaben enthalten:
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.