Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/134?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3, ist ausreichend ein nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erteilte Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/134?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/134?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Inhaber oder Inhaberinnen der in Absatz 1 genannten Zeugnisse können bis zum jeweiligen Gültigkeitsdatum des Zeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Ausstellung eines neuen Zeugnisses nach dieser Verordnung beantragen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat das beantragte Zeugnis auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre alte Befähigung nach Absatz 1 vorgelegt und ihre Identität nachweist.
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 134 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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