Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/131?asof=2022-10-01#abs-1 (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/131?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/131?asof=2022-10-01#abs-3 (3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht.
Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
§ 131 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 131 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 131 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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