Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Schiffseigner kann seine Haftung für Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit einer Bergung einschließlich einer Wrackbeseitigung im Sinne von Absatz 4 eingetreten sind, sowie für Ansprüche aus Wrackbeseitigung beschränken, es sei denn, das Schiff wird zum Sport oder zur Erholung und nicht des Erwerbes wegen verwendet. Die Ansprüche unterliegen der Haftungsbeschränkung unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen, ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind und ob sie auf Grund eines Vertrages oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden; Ansprüche aus Wrackbeseitigung sowie Ansprüche nach Absatz 3 Satz 2 unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie sich auf ein vertraglich vereinbartes Entgelt richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ansprüche wegen Personenschäden sind solche wegen der Tötung oder der Verletzung von Personen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ansprüche wegen Sachschäden sind
Ansprüche wegen Sachschäden sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden, für die der Schuldner seine Haftung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 beschränken kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind solche auf Erstattung der Kosten für die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, festgefahrenen oder verlassenen Schiffes samt allem, was sich an Bord befindet oder befunden hat, sowie für die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes. Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung der in Satz 1 genannten Kosten, für die der Schuldner seine Haftung beschränken kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Als Schiff im Sinne dieser Vorschrift sind auch Kleinfahrzeuge anzusehen.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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30.08.1972 Ausfertigung
§ 4 geändert und neu gefasst und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1972 (BGBl. II 1005 iVm Bek)
BGBl. 1972 II S. 1005
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.