Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 131
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/131?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes bestimmt sind, sind die §§ 15 bis 19 auf das Rechtsverhältnis des Schiffes nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/131?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Fahrten zwischen benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desselben Ortes im Sinne des ersten Absatzes gleichstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/131?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Schiffahrtsbetriebe, welche im Anschluß an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 5m, 92 bis 92f, 118 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/131?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das gleiche gilt bezüglich des Betriebs von Fähranstalten, soweit nicht der Betrieb mittels frei schwimmender Schiffe stattfindet.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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30.08.1972 Ausfertigung
§ 131 geändert und neu gefasst und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1972 (BGBl. II 1005 iVm Bek)
BGBl. 1972 II S. 1005
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.