Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz

BinSchPRG

§ 131

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/131?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes bestimmt sind, sind die §§ 15 bis 19 auf das Rechtsverhältnis des Schiffes nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/131?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Fahrten zwischen benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desselben Ortes im Sinne des ersten Absatzes gleichstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/131?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Schiffahrtsbetriebe, welche im Anschluß an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 5m, 92 bis 92f, 118 keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/131?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das gleiche gilt bezüglich des Betriebs von Fähranstalten, soweit nicht der Betrieb mittels frei schwimmender Schiffe stattfindet.

§ 118 § 131