Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 131
Stand: 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/131#abs-1 (1) Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes bestimmt sind, sind die §§ 15 bis 19 auf das Rechtsverhältnis des Schiffes nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/131#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Fahrten zwischen benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desselben Ortes im Sinne des ersten Absatzes gleichstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/131#abs-3 (3) Auf Schiffahrtsbetriebe, welche im Anschluß an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 5n, 92 bis 92f, 118 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/131#abs-4 (4) Das gleiche gilt bezüglich des Betriebs von Fähranstalten, soweit nicht der Betrieb mittels frei schwimmender Schiffe stattfindet.