Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
BinSchGerG§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchGerG/14#abs-1 (1) In Binnenschiffahrtssachen, die Rheinschiffahrtssachen sind, gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts dieses Gesetzes nur, soweit sich aus den Bestimmungen der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 und den §§ 15 bis 18 dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchGerG/14#abs-2 (2) Rheinschiffahrtssachen sind nur die in den Artikeln 34 und 34 * Kl bis der Revidierten Rheinschiffahrtsakte bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Straf- sowie Bußgeldsachen, die sich auf Vorgänge auf dem Rhein abwärts von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel beziehen. Ein bürgerlicher Rechtsstreit gilt nicht als Rheinschiffahrtssache, wenn die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das für Rheinschiffahrtssachen nicht zuständig ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 14 BinSchGerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 02.09.2024 – 22 U 2/23 RhSch
- Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 16.09.2024 – 22 U 1/23 RhSch
- AG Bonn, 21.09.2022 – 710 OWi
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 14 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.