Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

BinSchGerG

§ 15

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchGerG/15#abs-1 (1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von Rheinschiffahrtssachen führt das Amtsgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsgericht" die Bezeichnung "Rheinschiffahrtsgericht", das Oberlandesgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht" die Bezeichnung "Rheinschiffahrtsobergericht".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchGerG/15#abs-2 (2) Die Anträge und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft in Rheinschiffahrtssachen und die Anträge der Parteien in Rheinschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.

§ 14 § 16