Gesetze / Binnenschiffseichordnung BinSchEO § 30 Allgemeines Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 26.03.2022. Zur aktuellen Fassung → Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Abs. 1 Nr. 2 festzustellen.