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§ 30 BinSchEO — Allgemeines

Binnenschiffseichordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Abs. 1 Nr. 2 festzustellen.