Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 32 Berechnung der Wasserverdrängung

Stand: 17.08.2022

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/32#abs-1 (1) § 26 Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Angaben des Herstellers oder andere Angaben zur Bestimmung des Völligkeitsgrades der Verdrängung für die Berechnung verwendet werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/32#abs-2 (2) Andernfalls sind als Völligkeitsgrad der Verdrängung der Berechnung in der Regel zugrundezulegen

bei Motorbooten: δ = 0,35,
bei Segelbooten:  δ = 0,25.
§ 31 § 33