§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierV/5#abs-1 (1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierV/5#abs-2 (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Änderungsverlauf
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07.12.1994 Ausfertigung
§ 5 geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I 3743)
BGBl. 1994 I S. 3743
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.