§ 3 Kenntlichmachung der Biergattungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierV/3#abs-1 (1) Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 7 vom Hundert darf nur unter der Bezeichnung "Bier mit niedrigem Stammwürzegehalt", Bier mit einem Stammwürzegehalt von 7 oder mehr als 7, aber weniger als 11 vom Hundert darf nur unter der Bezeichnung "Schankbier" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierV/3#abs-2 (2) Bier darf unter der Bezeichnung "Starkbier", "Bockbier" oder einer sonstigen Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut sei, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Stammwürzegehalt 16 vom Hundert oder mehr beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierV/3#abs-3 (3)
Änderungsverlauf
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07.12.1994 Ausfertigung
§ 3 geändert, Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I 3743)
BGBl. 1994 I S. 3743
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.