§ 23 Steuerbefreiungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 13 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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16.06.2011 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I 1090)
BGBl. 2011 I S. 1090
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.