§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
im Steuergebiet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bier ist unverzüglich
aufzunehmen, oder
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
Änderungsverlauf
-
24.10.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 13 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
-
16.06.2011 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I 1090)
BGBl. 2011 I S. 1090
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.