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# § 7 BienSeuchV

Bienenseuchen-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen

- 1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Honig sowie Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und

- 2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht

werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung von Bienen bestimmt ist.

(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.

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Zitiervorschlag: § 7 BienSeuchV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/7

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