Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 13 Form und Fristen
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/13#abs-1 (1) Förderungsberechtigte haben dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – spätestens sieben Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, welchen Lehrgang einer Bundeswehrfachschule sie besuchen wollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/13#abs-2 (2) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – benennt die an Lehrgängen teilnehmenden Förderungsberechtigten der Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) frühestens neun und spätestens fünf Monate vor Beginn der geplanten schulischen Maßnahme. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungsberechtigten und nachrichtlich dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – spätestens zwei Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme die Bundeswehrfachschule und die Lehrgangsart mit. Nehmen Förderungsberechtigte vor dem Dienstzeitende an dem Lehrgang teil, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Kommandierung zu der zuständigen militärischen Betreuungsstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/13#abs-3 (3) Von den Fristen der Absätze 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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