§ 9 Haushaltsplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/9#abs-1 (1) Das Bundesinstitut weist die zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan aus. Auf seine Aufstellung und Ausführung sowie die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/9#abs-2 (2) Der Haushaltsplan wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums. Das Bundesinstitut erhält zum Ausgleich des genehmigten Haushaltsplans Zuschüsse des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/9#abs-3 (3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ende des Haushaltsjahres ist eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Rechnung ist vom Bundesministerium zu prüfen.