§ 3 Fachaufsicht
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Änderungsverlauf
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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