§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.
Änderungsverlauf
-
24.06.2022 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.