§ 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Stand: 15.06.2021
Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt. § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. I S. 1614
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