Gesetze / BfAI-Personalgesetz

BfAIPG

§ 2 Zuweisung von Tätigkeiten

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfAIPG/2#abs-1 (1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2009 Tätigkeiten bei der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zugewiesen. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft gilt Satz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfAIPG/2#abs-2 (2) Die Zuweisung nach Absatz 1 lässt die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit dem Bund unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfAIPG/2#abs-3 (3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 am 1. Januar 2009 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, werden sie entsprechend ihrer vorigen Tätigkeit eingruppiert. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit der Zuweisung angemessen ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfAIPG/2#abs-4 (4) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird auf die Zuweisung von Tätigkeiten nach Absatz 1 nicht angewendet.

§ 1 § 3