Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

BfAAG

§ 2 Aufgaben des Bundesamts

Stand: 24.06.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfAAG/2#abs-1 (1) Das Bundesamt nimmt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfAAG/2#abs-2 (2) Das Bundesamt unterstützt den Auswärtigen Dienst auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten bei der Verwaltung und Infrastruktur, dem Fördermittelmanagement sowie im Rechts- und Konsularwesen. Das Nähere regelt das Auswärtige Amt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfAAG/2#abs-3 (3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Auswärtigen Amt oder mit dessen Zustimmung es von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.

§ 1 § 3