Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

BfAAG

§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamts

Stand: 24.06.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfAAG/1#abs-1 (1) Zum 1. Januar 2021 wird das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Bundesamt) errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfAAG/1#abs-2 (2) Das Bundesamt untersteht dem Auswärtigen Amt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfAAG/1#abs-3 (3) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.

§ 2