# § 2 BfAAG — Aufgaben des Bundesamts

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten  
Stand: 24.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesamt nimmt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.

(2) Das Bundesamt unterstützt den Auswärtigen Dienst auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten bei der Verwaltung und Infrastruktur, dem Fördermittelmanagement sowie im Rechts- und Konsularwesen. Das Nähere regelt das Auswärtige Amt.

(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Auswärtigen Amt oder mit dessen Zustimmung es von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.

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Zitiervorschlag: § 2 BfAAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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